- Kurze Kündigungsfrist
- Schnelle Verfügbarkeit
- Faire und marktgerechte Verzinsung
Kurzfristige Verfügbarkeit und Sicherheit kombinieren...
...mit unserem VR-KündigungsGeld
Geldmarktkonto mit kurzer Kündigungsfrist
Das VR-KündigungsGeld bietet mehr als ein Tagesgeld, obwohl es eine ähnlich kurzfristig verfügbare Anlagemöglichkeit bietet. Für Ihre Fälligkeitsstruktur bedeutet es eine attraktive Alternative zum Festgeld und anderen Anlageformen.
Gute Argumente für eine Anlage im VR-KündigungsGeld
- Anlage bereits ab 100.000 Euro möglich (kein Höchstbetrag)
- Zuzahlungen während der Laufzeit sind jederzeit möglich
- schnelle Verfügbarkeit durch kurze Kündigungsfrist von nur 45 Kalendertagen
- Teilverfügungen sind ebenfalls möglich sofern das Mindestguthaben nicht unterschritten wird
- Faire und marktgerechte variable Verzinsung ab 1,50 %
- Attraktive Ergänzung für Ihre Laufzeiten- und Fälligkeitsstruktur
Konditionen
Volumen | Konditionen |
ab 100.000 € | 1,50 % |
ab 500.000 € | 1,75 % |
ab 1.000.000 € | 2,00 % |
Sie haben weitere Fragen?
In einem persönlichen Gespräch lässt sich vieles ganz einfach klären. Wir freuen uns auf Sie.
Die Inhalte dieser Werbung stellen keinen Handlungsbedarf dar und ersetzen nicht die individuelle Anlageberatung durch die Volksbank Klettgau-Wutöschingen eG. Die steuerliche Behandlung ist abhängig von den individuellen Verhältnissen. Alle Angaben beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Erstellung der Werbung gültige Rechts- und Steuerlage, die sich jederzeit ohne vorherige Ankündigung ändern kann. Desweiteren gelten unsere Nutzungsbedingungen.
Häufige Fragen
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Klettgau-Wutöschingen eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Klettgau-Wutöschingen eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.