§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung der Volksbank Klettgau-Wutöschingen eG führt den Namen
Volksbank Klettgau-Wutöschingen-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
Wutöschingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, des Sports, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere von Mitgliedern der Volksbank Klettgau-Wutöschingen eG, im Sinne des § 53 AO, ab einem Vermögen von 300.000 € zusätzlich die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und von Wissen-schaft und Forschung und ab einem Vermögen von 400.000 € zusätzlich die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Der Stiftungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln zur Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der hier genannten steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 AO im Geschäftsgebiet der Volksbank Klettgau-Wutöschingen eG.
(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Stiftungsorgans erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person, auch nicht die Stifterin selbst, durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
§ 4 Rechte der Begünstigten
(1) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen, ggf. nach Maßgabe der aufgestellten Richtlinien.
(2) Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.
§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhaltenden Grundstockvermögen gemäß Absatz 2 sowie dem Verbrauchsvermögen gemäß Absatz 3, welches zur Verwirklichung der Stiftungszwecke ganz oder teilweise verwendet werden kann.
(2) Das Grundstockvermögen besteht aus Barvermögen in Höhe von 250.000. -- Euro, welches von der Stifterin anlässlich der Gründung zugewendet wird und aus weiteren Zustiftungen der Stifter und dritter Personen, wenn sie vom Zuwendenden ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens der Stifterin bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Andere Zuwendungen dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
(3) Das Verbrauchsvermögen besteht aus Barvermögen in Höhe von 50.000.—Euro, welches von der Stifterin anlässlich der Gründung zugewendet wird und aus weiteren Zustiftungen der Stifter und dritter Personen, wenn sie vom Zuwendenden ausdrücklich zur Aufstockung des Verbrauchsvermögens der Stiftung bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen.
(4) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Vorrangig ist dabei das Grundstockvermögen gemäß Absatz 2 zu erhalten bzw. wieder aufzufüllen.
§ 6 Verwendung der Vermögenserträge
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter (Spenden) sowie aus dem Verbrauchsvermögen.
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
§ 7 Organ der Stiftung
(1) Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.
(3) Bei ihrer Tätigkeit haben die Organmitglieder darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 8 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal drei Mitgliedern.
(2) Der erste Vorstand wird von der Stifterin durch das Stiftungsgeschäft bestellt. Danach ergänzt sich der Vorstand durch Kooptation. Dem Vorstand gehört stets ein Vorstandsmitglied sowie ein/e Mitarbeiter/in der Volksbank Klettgau-Wutöschingen eG an.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch:
a) Abberufung durch den Vorstand
b) Tod des Mitglieds
c) Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
d) Ausscheiden aus der Bank, soweit ein Mitglied des Stiftungsvorstands Mitarbeiter der Volksbank oder ihrem Rechtsnachfolger ist. Erneute Berufung in den Stiftungsvorstand unabhängig von der Funktion ist möglich.
(4) Vorstandsmitglieder können durch Abwahl aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder wenn es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die / der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der / des Vorsitzenden, wenn diese / dieser verhindert ist oder sie / ihn mit ihrer / seiner Vertretung beauftragt. Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Vorstand - Aufgaben
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet und hat die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung zu verwenden. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
b) die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
c) die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, ggf. nach Maßgabe der aufgestellten Vergaberichtlinien
d) die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
e) die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Vorlage der geprüften Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
f) die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
g) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzenden des Vorstandes
(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögens-übersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe Sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen und prüfen lassen, sofern dies mit dem Grundsatz der Sparsamkeit vereinbar ist und es die Ertragslage zulässt. Diese Unterlagen sind nach der Feststellung durch den Vorstand jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres der Stiftungsbehör-de mit einem internen oder externen Prüfvermerk vorzulegen.
§ 10 Vorstand - Beschlussfassungen, Sitzungen
(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
(2) Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die / den Vorsitzende/n unter Einhal-tung einer Frist von zwei Wochen, In begründeten Eilfällen kann die Frist auch verkürzt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder - im Falle des Absatzes 6 - an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.
(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
(6) Auf Anordnung der / des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der von der / vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine ange-messene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfas-sung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Vertretung der Stiftung nach außen
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung ei-nes gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorstand kann durch Beschluss allen oder einzelnen seiner Mitglieder Einzelvertre-tungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stif-tungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder zustande kommt. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Der ursprüngliche Wille der Stifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Vorstands. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusam-menlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Satzungsänderungen, die steuerrechtliche Vorgaben betreffen, bei Zweckänderungen oder bei Änderungen der Regelungen zum Vermögensanfall ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 13 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Bildung und Erziehung (§2 der Satzung). Die Organe der Stiftung bestimmen den Anfallsberechtigten nach Abstimmung mit dem Finanzamt.
§ 14 Stiftungsbehörde
(1) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Freiburg.
(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen der Stiftungsanschrift oder in der Zusammensetzung des ver-tretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.